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§ 35 EigAnVO - Jahresabschluss

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Auf den Jahresabschluss findet § 22 Abs. 2 und 3 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(2) Die Bilanz ist in entsprechender Anwendung des § 23 aufzustellen.

(3) Für die Gewinn- und Verlustrechnung gilt § 24, für die Darstellung im Anhang § 25 entsprechend.