§ 51 ThürLWG - Zuständigkeit im Wahlprüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
Der Landtag entscheidet auf Einspruch
- 1.
über die Gültigkeit der Wahlen,
- 2.
über die nachträgliche Berufung von Listennachfolgern (§ 48 Abs. 1) und
- 3.
ob ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat (§ 47).