ThürLWG,TH - Thüringer Landeswahlgesetz

Thüringer Wahlgesetz für den Landtag
(Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)

Bibliographie

Titel
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 309) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277)

Inhaltsübersicht(3)§§
Erster Abschnitt
Wahlsystem
Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze1
Gliederung des Wahlgebiets2
Stimmen3
Wahl in den Wahlkreisen4
Wahl nach Landeslisten5
Verteilung der Sitze nach Landeslisten6
Zweiter Abschnitt
Wahlorgane
Wahlorgane7
Wahlleiter und Wahlausschüsse8
Wahlvorsteher, Wahlvorstände, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände9
Verbot mehrfacher Berufung10
Verfahren in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen11
Ehrenämter12
Dritter Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit
Wahlrecht13
Ausschluss vom Wahlrecht14
Ausübung des Wahlrechts15
Wählbarkeit16
Ausschluss von der Wählbarkeit17
Vierter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl
Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung18
Wählerverzeichnis und Wahlschein19
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige20
Einreichung der Wahlvorschläge21
Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge22
Aufstellung von Parteibewerbern23
Vertrauensperson24
Zurücknahme von Wahlkreisvorschlägen25
Änderung von Wahlkreisvorschlägen26
Beseitigung von Mängeln27
Zulassung der Wahlkreisvorschläge28
Landeslisten29
Zulassung der Landeslisten30
Stimmzettel31
Fünfter Abschnitt
Wahlhandlung
Öffentlichkeit der Wahlhandlung32
Unzulässige Wahlbeeinflussung33
Wahrung des Wahlgeheimnisses34
Stimmabgabe mit Stimmzetteln35
Briefwahl36
Sechster Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk37
Feststellung des Briefwahlergebnisses38
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln39
Entscheidung des Wahlvorstandes40
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis41
Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten42
Siebenter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
Nachwahl43
Wiederholungswahl44
Achter Abschnitt
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag45
Verlust der Mitgliedschaft im Landtag46
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft47
Berufung von Listennachfolgern48
Ersatzwahl49
Neunter Abschnitt
Anfechtung und Wahlprüfung
Anfechtung50
Zuständigkeit im Wahlprüfungsverfahren51
Einspruchseinlegung, -frist52
Einspruchsberechtigte53
Anfechtungsgründe54
Wahlprüfungsausschuss55
Vorprüfung des Einspruchs56
Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beteiligte57
Mündliche Verhandlung58
Anwendung von Bestimmungen der Zivilprozeßordnung59
Beratung im Wahlprüfungsausschuss60
Vorlage des Antrags beim Landtag61
Beschluss des Landtags62
Entscheidung63
Rechtsmittel64
Kosten65
Zehnter Abschnitt
Wahlkosten und Wahlstatistik
Wahlkosten66
Wahlstatistik, Information der Öffentlichkeit67
Elfter Abschnitt
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen
Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien68
Staatliche Mittel für Einzelbewerber69
Zwölfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten70
Durchführung des Gesetzes71
Fristen, Termine und Form72
Übergangsbestimmungen73
(Inkrafttreten)74
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)Anlage

Zur Abkürzung von Fristen und Terminen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags siehe Thüringer Verordnung vom 27. Februar 2020 (GVBl. S. 89)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Wahlsystem

§ 1 ThürLWG - Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Der Landtag besteht, vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen, aus 88 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.

(2) 44 Abgeordnete werden in den Wahlkreisen und 44 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt.

(3) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt (Artikel 50 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen).

§ 2 ThürLWG - Gliederung des Wahlgebiets

Bibliographie

Titel
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Das Gebiet des Landes (Wahlgebiet) wird in Wahlkreise eingeteilt; dabei sollen Gemeindegrenzen nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Wird eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil in eine Gemeinde eingegliedert, die einem anderen Wahlkreis angehört, so fällt sie diesem Wahlkreis zu. Wird eine neue Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft aus Gemeinden verschiedener Wahlkreise gebildet, fällt sie dem Wahlkreis zu, dem der größere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn hierdurch die Einwohnerzahl eines der Wahlkreise von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert abweicht; in diesem Fall fällt sie dem Wahlkreis zu, dem der nächstgrößere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Die Feststellungen trifft der Landeswahlleiter. Gebietsänderungen, welche ab dem 39. Monat nach Beginn der Wahlperiode wirksam werden, wirken sich erst auf die Wahl in der darauf folgenden Wahlperiode aus.

(3) Der Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Landesregierung legt dem Landtag spätestens 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen vor. Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu enthalten, soweit dies durch die Veränderung der Bevölkerungszahlen geboten ist. Weicht die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert ab, so ist eine Neueinteilung vorzunehmen.

(5) Bei der Ermittlung der Einwohner- und Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.

§ 3 ThürLWG - Stimmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Wahlkreisstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Landesstimme für die Wahl einer Landesliste.