§ 58 ThürLWG - Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
(2) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Auf Verlangen ist zunächst dem Einspruchsführer oder dem Bevollmächtigten nach § 52 Abs. 3 sodann dem Abgeordneten, dessen Wahl angefochten ist, und den weiteren Beteiligten in der in § 57 Abs. 3 angegeben Reihenfolge das Wort zu erteilen.
(3) Geladene Zeugen und Sachverständige sind zu hören und, falls erforderlich, zu vereidigen. Die Beteiligten können den Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden Fragen vorlegen lassen. Nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Schlusswort gebührt dem Einspruchsführer.
(4) An der mündlichen Verhandlung sollen sämtliche Mitglieder oder ihre Stellvertreter teilnehmen. § 55 Abs. 5 bleibt unberührt.
(5) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen enthalten muss.