§ 42 BbgLWahlV - Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Der Stimmzettel muss so groß sein, dass die Angaben über die Bewerbenden übersichtlich auf ihm erscheinen. Er ist von weißem oder weißlichem, undurchsichtigem Papier, sofern die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter nicht etwas anderes bestimmt. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die wählende Person andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt hat. Der Stimmzettel darf nur einseitig bedruckt und muss in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden, soweit bei der Stimmabgabe die einzelne wählende Person nicht erkennbar wird. Er enthält nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2
- 1.
für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens (bei mehreren Vornamen jeweils die Angabe des Rufnamens oder der Rufnamen), des Berufes oder der Tätigkeit und des Wohnortes oder bei einem Nachweis nach § 37 Satz 3 des Ortes der Erreichbarkeitsanschrift der oder des Bewerbenden sowie des Namens der Partei oder politischen Vereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung "Einzelbewerbende" oder "Einzelbewerbender" für Bewerbende, die nicht für eine Partei oder politische Vereinigung auftreten, und rechts von dem Namen einer oder eines jeden Bewerbenden einen Kreis für die Kennzeichnung; beim Kreiswahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen aufzunehmen,
- 2.
für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei oder politischen Vereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils die Angabe des Rufnamens oder der Rufnamen) der ersten fünf Bewerbenden und links von dem Namen der Partei oder politischen Vereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung; Nummer 1 zweiter Teilsatz gilt entsprechend.
Jede Wahlkreisbewerbende und jeder Wahlkreisbewerbender sowie jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.
(2) Die Wahlvorschläge der Parteien und politischen Vereinigungen werden auf dem Stimmzettel mit den von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach § 41 Absatz 1 öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschlagsnummern in der nach § 31 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes vorgegebenen Reihenfolge aufgeführt. Dabei müssen sich der Kreiswahlvorschlag und die Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung stets auf gleicher Höhe gegenüberstehen. Fehlt es an einem Kreiswahlvorschlag, so bleibt das nicht besetzte Feld des Stimmzettels frei. Die folgenden Wahlvorschlagsnummern erhalten die verbleibenden Kreiswahlvorschläge entsprechend der alphabetischen Folge der Namen der Parteien und politischen Vereinigungen sowie der Familiennamen der Einzelbewerbenden; dabei ist für Einzelbewerbende mit gleichen Familiennamen die alphabetische Folge der Vornamen (bei mehreren Vornamen die entsprechende Folge des Rufnamens oder der Rufnamen), bei gleichen Vornamen das Lebensalter maßgebend; Satz 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter weist den Wahlbehörden die Stimmzettel sowie die erforderlichen Umschläge für die Briefwahl zu.
(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.