Versionsverlauf


  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 45 BbgLWahlV - Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Die Wahlbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster öffentlich bekannt. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Wahlbehörde darauf hin,

  1. 1.

    dass jede wahlberechtigte Person eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,

  2. 2.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden,

  3. 3.

    welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

  4. 4.

    dass die wählende Person sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen hat,

  5. 5.

    dass die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, ihr Wahlrecht nur in dem für sie zuständigen Wahllokal ausüben kann,

  6. 6.

    dass die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    1. a)

      durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

    2. b)

      durch Briefwahl

    teilnehmen kann,

  7. 7.

    in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,

  8. 8.

    dass die Wahl öffentlich ist und jede Person zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,

  9. 9.

    dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen, der durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet ist.