§ 31 BbgLWahlG - Herstellung und Inhalt der Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefwahl (§ 20) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel erhält
- 1.
für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit und Wohnort der oder des Bewerbenden, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
- 2.
für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerbenden der zugelassenen Landeslisten.
Weist eine Wahlkreisbewerbende oder ein Wahlkreisbewerbender bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort ihrer oder seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die die ihnen zurechenbaren Landeslisten bei der letzten Landtagswahl erhalten haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und politischen Vereinigungen an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge an.