Anlage 2 KomAbwV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
- Amtliche Abkürzung
- KomAbwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
Anlage 2
(zu § 9 Absatz 1)
Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht richtet sich nach der Größe der Abwasserbehandlungsanlagen, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu entnehmen sind:
2.000 - 9.999 EW | zwölf Proben im ersten Jahr |
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vier Proben in den darauf folgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen | |
1.000 - 49.999 EW | zwölf Proben |
50.000 EW oder mehr | vierundzwanzig Proben |