KomAbwV,NW - Kommunalabwasserverordnung

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
(Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Amtliche Abkürzung
KomAbwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

Vom 30. September 1997 (GV. NW. S. 372)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck und Geltungsbereich1
Begriffsbestimmung2
Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete3
Kanalisation4
Einleitung von kommunalem Abwasser5
Einleitung von Abwasser aus Regenüberläufen6
Einleitung von industriellem Abwasser in ein Gewässer7
Einleitung von industriellem Abwasser in Kanalisationen8
Überwachung und Berichte9
Weiter gehende Anforderungen10
Klärschlamm11
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht12
IndustriebranchenAnlage 1
zu § 9 Absatz 1Anlage 2

§ 1 KomAbwV - Zweck und Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Amtliche Abkürzung
KomAbwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).

(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser aus den in der Anlage 1 genannten Industriebranchen.

§ 2 KomAbwV - Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Amtliche Abkürzung
KomAbwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    kommunales Abwasser:

    häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen,

  2. 2.

    industrielles Abwasser:

    Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt,

  3. 3.

    gemeindliches Gebiet:

    von Gemeindegrenzen unabhängiges Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle,

  4. 4.

    Kanalisation:

    Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,

  5. 5.

    1 EW (Einwohnerwert):

    organischbiologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) von 60 g Sauerstoff pro Tag,

  6. 6.

    Klärschlamm:

    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 3 KomAbwV - Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete

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Titel
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Amtliche Abkürzung
KomAbwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Nordrhein-Westfalen.

§ 4 KomAbwV - Kanalisation

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Titel
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Amtliche Abkürzung
KomAbwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Die nach § 46 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben gemeindliche Gebiete

  1. 1.
    mit mehr als 10.000 EW bis zum 31. Dezember 1998,
  2. 2.
    bis 10.000 EW bis zum 31. Dezember 2005

mit einer Kanalisation auszustatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, wenn der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete nach Maßgabe des § 49 Absatz 5 des Landeswassergesetzes von seiner Pflicht freigestellt worden ist.

(2a) Ist die Ausstattung mit einer Kanalisation für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile mit einem innerhalb der Frist des Absatz 1 Nr. 2 unzumutbaren Aufwand verbunden, kann der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete im Abwasserbeseitigungskonzept (§ 47 des Landeswassergesetzes) eine weiter gehende Frist vorsehen. Diese Frist ist verbindlich, wenn die zuständige Behörde sie gemäß § 47 Absatz 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes nicht beanstandet.

(3) Die Kanalisation muss den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung sind die optimalen technischen Kenntnisse nach Maßgabe der Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 des Landeswassergesetzes zu Grunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:

  • die Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
  • die Verhinderung von Leckagen,
  • die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.