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  • ab 14.07.2001 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 KomAbwV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Amtliche Abkürzung
KomAbwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

Anlage 2
(zu § 9 Absatz 1)

Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht richtet sich nach der Größe der Abwasserbehandlungsanlagen, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu entnehmen sind:

2.000 - 9.999 EWzwölf Proben im ersten Jahr
vier Proben in den darauf folgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen
1.000 - 49.999 EWzwölf Proben
50.000 EW oder mehrvierundzwanzig Proben