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  • ab 24.10.1997 (aktuelle Fassung)

§ 11 KomAbwV - Klärschlamm

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Amtliche Abkürzung
KomAbwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er soll unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung verwertet oder andernfalls entsprechend den sonstigen Vorschriften des Abfallrechtes entsorgt werden.