§ 8 KomAbwV - Einleitung von industriellem Abwasser in Kanalisationen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
- Amtliche Abkürzung
- KomAbwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) Industrielles Abwasser darf in Kanalisationen nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung
- 1.den Anforderungen entspricht, die der zur Beseitigung des kommunalen Abwassers Verpflichtete zum Schutze der öffentlichen Abwasseranlagen erlassen hat,
- 2.nach Maßgabe von §§ 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 Absatz 1 und 2 des Landeswassergesetzes einer Genehmigung bedarf.
(2) Industrielles Abwasser muss so behandelt werden, dass es folgende Anforderungen erfüllt:
- Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden,
- Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden,
- der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden,
- Ableitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen,
- es muss sichergestellt sein, dass der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher verwertet werden kann.
Diese Anforderungen sind nach den dafür erlassenen Regelungen einzuhalten.