§ 33 LVerfSchG - Unterrichtungspflicht der Landesregierung
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission im Abstand von höchstens sechs Monaten umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichtet sie unverzüglich. Auf Verlangen eines Mitglieds hat sie auch über sonstige Vorgänge zu berichten.
(2) Die Unterrichtung umfasst auch die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach § 12 und die Einholung von Auskünften nach § 13 Abs. 1 bis 4. Es ist ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
(3) Über den nach §§ 10 und 11 erfolgten Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Vertrauenspersonen, den erfolgten Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung nach § 18 Abs. 1 und, soweit gemäß § 19 Abs. 2 richterlich überprüfungsbedürftig, nach § 18 Abs. 2 unterrichtet die Landesregierung den Landtag jährlich. Die parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
(4) Die übrigen in diesem Gesetz geregelten Unterrichtungspflichten bleiben unberührt.