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  • ab 20.02.2020 (aktuelle Fassung)

§ 35 LVerfSchG - Umfang der Unterrichtungspflicht

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Verpflichtung der Landesregierung zur Unterrichtung nach diesem Gesetz erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen.

(2) Soweit es aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist, kann die Landesregierung sowohl die Unterrichtung nach § 33 als auch die Erfüllung von Verlangen nach § 34 Abs. 1 verweigern sowie den in § 34 Abs. 3 genannten Personen die Erteilung der Auskunft untersagen. Macht die Landesregierung hiervon Gebrauch, hat sie dies der Parlamentarischen Kontrollkommission gegenüber zu begründen.