§ 17 LBesG NRW - Anpassung der Besoldung im Jahr 2024

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBesG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich um 200 Euro

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H sowie

  2. 2.

    die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag.

(2) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich um 4,76 Prozent

  1. 1.

    der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,

  2. 2.

    die Amtszulagen,

  3. 3.

    die Strukturzulage,

  4. 4.

    die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,

  5. 5.

    die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung von Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3,

  6. 6.

    die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

  7. 7.

    die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und

  8. 8.

    die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.

(3) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 100 Euro.

(4) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 2 Nummer 5 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land NordrheinWestfalen bekannt zu machen.