§ 17 LBesG NRW - Anpassung der Besoldung im Jahr 2022
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Ab dem 1. Dezember 2022 erhöhen sich um 2,8 Prozent
- 1.
die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H,
- 2.
der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,
- 3.
die Amtszulagen,
- 4.
die Strukturzulage,
- 5.
die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,
- 6.
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,
- 7.
die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung von Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes,
- 8.
die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
- 9.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und
- 10.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.
(2) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 1 Nummer 7 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. (1)
Vgl. Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 9. November 2022 (MBl. NRW. S. 900)