§ 17 LBesG NRW - Anpassung der Besoldung im Jahr 2017
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Ab dem 1. April 2017 erhöhen sich um 2 Prozent
- 1.
die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H,
- 2.
der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,
- 3.
die Amtszulagen,
- 4.
die Strukturzulage,
- 5.
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,
- 6.
die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung von Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes,
- 7.
die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
- 8.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und
- 9.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.
Die Grundgehaltssätze nach Satz 1 Nummer 1 und die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag nach Satz 1 Nummer 5 werden jeweils mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht.
(2) Ab dem 1. April 2017 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 35 Euro.
(3) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 1 Nummer 6 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. (1)
Vgl. Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2017 (MBl. NRW. S. 1010)