§ 50 HBKG - Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach § 36 Abs. 4.
(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 36 Abs. 4 setzt voraus, dass
- 1.Tiere in so ausreichender Anzahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Tierärztin und der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit haben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets vertraut zu machen, und
- 2.Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.