§ 50 HBKG - Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach § 36 Abs. 4.
(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 36 Abs. 4 setzt voraus, dass
- 1.
Tiere in so ausreichender Anzahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Tierärztin und der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit haben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets vertraut zu machen, und
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Tierärztekammer auf Antrag einer weiterzubildenden Tierärztin oder eines weiterzubildenden Tierarztes eine Weiterbildung in eigener Praxis, die die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt, unter verantwortlicher Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieds genehmigen. Die Anrechnung der Weiterbildungszeit nach Satz 1 auf die Weiterbildungszeit für das Gebiet setzt voraus, dass die weiterzubildende Tierärztin oder der weiterzubildende Tierarzt
- 1.
mindestens ein halbes Jahr der gesamten Weiterbildungszeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistet hat oder
- 2.
erfolgreich Weiterbildungsveranstaltungen absolviert hat, die sicherstellen, dass gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden und
- 3.
der Tierärztekammer nach Abschluss der Weiterbildungszeit nachweist, dass sie oder er die Anforderungen der Weiterbildung erfüllt und insbesondere die für die jeweilige Weiterbildung erforderlichen tierärztlichen Leistungen während der Zeit der Weiterbildung in eigener Praxis erbracht hat.
§ 37 bleibt unberührt.