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§ 50 HBKG - Ermächtigung zur zahnärztlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Ermächtigung zur zahnärztlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen nach Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 48 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Weiterbildenden an der Weiterbildungsstätte erlischt dessen Ermächtigung zur Weiterbildung.

(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen.

(3) Die zahnärztliche Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 4.

(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur zahnärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass

  1. 1.

    die Anzahl der Patientinnen und Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen Weiterzubildenden die Möglichkeit geben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und

  3. 3.

    regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.