§ 65 FhG - Hochschulzugang (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und Personen, die aufgrund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind, sind zu dem von ihnen gewählten Studium in einem grundständigen Studiengang an der Fachhochschule berechtigt, wenn sie die dafür erforderliche Qualifikation (Hochschulzugangsberechtigung) nachweisen und keine Zugangshindernisse nach § 69 bestehen und die Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden.

(2) Die Qualifikation für ein Studium an der Fachhochschule, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife, der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife, der Meisterprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung. Die Fachhochschulreife und die allgemeine Hochschulreife berechtigen uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(3) Vor Aufnahme des Studiums ist eine einschlägige praktische Vorbildung nachzuweisen. Soweit diese nicht Bestandteil der auf das Studium vorbereitenden Schulbildung nach Absatz 2 oder Zugangsvoraussetzung für die auf das Studium vorbereitende Schulbildung ist, werden Art und Umfang durch eine Praktikumsordnung festgelegt, die der Genehmigung der Hochschulleitung bedarf. Die Praktikumsordnung sieht vor, dass der Nachweis ganz oder teilweise während des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden kann. Die Praktikumsordnung kann bestimmen, dass einzelne abgeschlossene Berufsausbildungen, die einen fachlichen Bezug zum gewählten Studiengang aufweisen, teilweise oder voll auf die praktische Vorbildung angerechnet werden.

(4) Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach Absatz 2 sowie die Anerkennung von Vorbildungsnachweisen, die im Ausland erworben werden, regelt das Ministerium für Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und dem Ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung oder einem gleichwertigen ausländischen Vorbildungsnachweis das Studienkolleg besuchen müssen, um eine Feststellungsprüfung nach § 68 Abs. 1 abzulegen.

(5) Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen hat, wer hierzu besonders geeignet ist. Der Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen setzt den Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss voraus und ist insbesondere von einer Eignungsprüfung, einem qualifizierten Notendurchschnitt oder anderen geeigneten Verfahren abhängig zu machen.

(6) Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine in der Regel mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen können, wenn sie eine Hochschulzugangsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder eine Eignungsfeststellung im Anschluss an ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern erfolgt ist. Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Fachhochschule vorausgehen; an die Stelle der Eignungsfeststellung kann auch eine Zwischenprüfung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 treten. Über die Studienberechtigung entscheidet die Fachhochschule. Sie bildet zur Abnahme der Hochschulzugangsprüfung und zur Entscheidung über die Zulassung zum Probestudium eine Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung, zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Professorinnen und Professoren sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Kammern für freie Berufe angehören. Das einheitliche Votum der Professorinnen und Professoren kann nicht überstimmt werden. Das Nähere regelt das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung nach Anhörung der Fachhochschule und der in Satz 4 genannten Kammern durch Rechtsverordnung.

(7) Für den Zugang zu einem künstlerischen oder gestalterischen Studiengang kann außer der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer entsprechenden Begabung verlangt werden. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann nach Anhörung der Fachhochschule Eignungsprüfungsordnungen durch Rechtsverordnung erlassen.

(8) In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass für einzelne Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit zu erbringen ist, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.

(9) Für das Studium in einem Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen kann die Fachhochschule unbeschadet von Absatz 7 außer der Qualifikation nach Absatz 2 den Nachweis der Eignung für den gewählten Studiengang durch ein Eignungsfeststellungsverfahren verlangen. Das Eignungsfeststellungsverfahren führt die Fachhochschule durch. Sie stellt die fachspezifische Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern anhand folgender Merkmale fest:

  1. 1.
    in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,
  2. 2.
    studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit,
  3. 3.
    Motivations- und Leistungserhebungen in der Regel in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,
  4. 4.
    fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben können,
  5. 5.
    Ergebnisse eines Auswahlgesprächs, in dem die Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden.

(10) Die Fachhochschule regelt durch Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft bedarf, welche Eignungskriterien für die fachspezifische Eignung in einem bestimmten Studiengang heranzuziehen sind, welche Eignungskriterien miteinander zu kombinieren sind und welche Gewichtung miteinander kombinierten Eignungskriterien im Einzelnen zukommt. Sie regelt ferner das Eignungsfeststellungsverfahren, die Mitwirkung der Fachhochschulmitglieder am Verfahren und die Zuständigkeiten.