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§ 65 FhG - Hochschulzugang

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und Personen, die aufgrund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind, sind zu dem von ihnen gewählten Studium in einem grundständigen Studiengang an der Fachhochschule berechtigt, wenn sie die dafür erforderliche Qualifikation (Hochschulzugangsberechtigung) nachweisen und keine Zugangshindernisse nach § 69 bestehen und die Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden.

(2) Die Qualifikation für ein Studium an der Fachhochschule, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben wird. Die Fachhochschulreife und die allgemeine Hochschulreife berechtigen uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(3) Vor Aufnahme des Studiums ist eine einschlägige praktische Vorbildung nachzuweisen. Soweit diese nicht Bestandteil der auf das Studium vorbereitenden Schulbildung nach Absatz 2 oder Zugangsvoraussetzung für die auf das Studium vorbereitende Schulbildung ist, werden Art und Umfang durch eine Praktikumsordnung festgelegt, die der Genehmigung der Hochschulleitung bedarf. Die Praktikumsordnung sieht vor, dass der Nachweis ganz oder teilweise während des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden kann. Die Praktikumsordnung kann bestimmen, dass einzelne abgeschlossene Berufsausbildungen, die einen fachlichen Bezug zum gewählten Studiengang aufweisen, teilweise oder voll auf die praktische Vorbildung angerechnet werden.

(4) Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach Absatz 2 sowie die Anerkennung von Vorbildungsnachweisen, die im Ausland erworben werden, regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung oder einem gleichwertigen ausländischen Vorbildungsnachweis das Studienkolleg besuchen müssen, um eine Feststellungsprüfung nach § 68 Abs. 1 abzulegen.

(5) Für die Einrichtung von Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige gilt § 33 Abs. 4 Nr. 1 des Schulordnungsgesetzes.

(6) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule, der Arbeitskammer, der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer, unter welchen Voraussetzungen Personen eine fachgebundene Studienberechtigung nach einer Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, einer mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf sowie nach besonderer Qualifikation in der beruflichen Weiterbildung erhalten können. Über die Studienberechtigung entscheidet die Fachhochschule. Sie bildet eine Fachkommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Vorsitzende/Vorsitzender sowie zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Professorinnen und Professoren und zwei Vertreterinnen und Vertreter der in Satz 1 genannten Kammern angehören. Die Stellungnahme zur Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt durch den Senat.

(7) Für den Zugang zu einem künstlerischen oder gestalterischen Studiengang kann außer der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer entsprechenden Begabung verlangt werden. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann nach Anhörung der Fachhochschule Eignungsprüfungsordnungen durch Rechtsverordnung erlassen.

(8) In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass für einzelne Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit zu erbringen ist, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.