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§ 68 FhG - Förderung ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Förderung und Unterstützung von ausländischen oder staatenlosen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen bei dem Erwerb derjenigen zusätzlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen, die für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule erforderlich sind, ist Aufgabe des für die Fachhochschule eingerichteten Studienkollegs. Die Bewerberin/Der Bewerber hat in einer Feststellungsprüfung nachzuweisen, dass sie/er diese Voraussetzungen erfüllt.

(2) Die Aufgaben des Studienkollegs können ganz oder teilweise einer/einem Dritten übertragen werden, sofern, diese/dieser die angemessene Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gewährleistet.