§ 69 FhG - Versagung der Einschreibung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber
- 1.
- 2.in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat oder in einem solchen Studiengang bereits an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben ist und durch die Einschreibung der Zugangsanspruch anderer Studienbewerberinnen und Studienbewerber betroffen wird,
- 3.an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch bereits verloren hat,
- 4.zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat; dabei gilt die Beantragung eines Darlehens nach § 6 Satz 1 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226), in der jeweils geltenden Fassung bis zu dessen Ablehnung oder dem Abschluss eines Darlehensvertrages als Nachweis der Zahlung der Studiengebühr,
- 5.an einer Krankheit leidet, welche die Gesundheit anderer Studierender ernstlich gefährdet oder
- 6.eine ausreichende Krankenversicherung aus eigenem Verschulden nicht nachweist.
(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber
- 1.für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Fristen nicht beachtet hat oder
- 2.für die Dauer einer bestimmten Frist aus den in § 71 Abs. 4 geregelten Gründen von der Einschreibung an einer deutschen Hochschule ausgeschlossen ist.