§ 4 LArchG - Sicherung des Archivguts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG)
- Amtliche Abkürzung
- LArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 116
Das Archivgut ist durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor unbefugter Nutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist innerhalb der in § 6 genannten Sperrfristen nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt sind. Unterlagen, denen kein bleibender Wert zukommt, sind zu vernichten.