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§ 10 LArchG - Ausnahmen vom Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG)
Amtliche Abkürzung
LArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
116

(1) Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv angeboten werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse, mit Ausnahme von Zweckverbänden.

(3) Bestehende Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse am Archivgut werden durch dieses Gesetz nicht berührt.