§ 6a LArchG - Unterlagen von Stellen des Bundes, bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG)
- Amtliche Abkürzung
- LArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 116
(1) Für Archivgut, das gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes dem Staatsarchiv übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.
(2) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 10 oder 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen öffentlichen Archiven übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.