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§ 8 LArchG - Sonstiges öffentliches Archivgut

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz - LArchG)
Amtliche Abkürzung
LArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
116

(1) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und über kein eigenes Archiv verfügen, das archivfachlichen Ansprüchen genügt, haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Landesarchiv anzubieten. Eine Anbietungspflicht gegenüber dem Landesarchiv besteht nicht, wenn die Unterlagen einer für Archivierungszwecke geschaffenen Gemeinschaftseinrichtung oder einem anderen Archiv angeboten und übergeben werden, solange diese archivfachlichen Ansprüchen genügen und die Einhaltung der in §§ 4 bis 6 getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist. Das Landesarchiv stellt fest, ob ein Archiv archivfachlichen Ansprüchen im Sinne von § 3 Abs. 3 genügt. Das Landesarchiv kann das angebotene Archivgut übernehmen, verwahren, erhalten, erschließen und allgemein nutzbar machen. Die übergebende Stelle hat ein Rücknahmerecht für den Fall, dass sie selbst ein Archiv im Sinne des Satzes 1 einrichtet und unterhält. § 3 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Absätze 2 und 3 sowie § 6 Abs. 5 gelten entsprechend.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Stellen, die eigene Archive unterhalten und für die keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, gelten § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5, 6 und 6a Abs. 2 entsprechend. Über die Verlängerung oder Verkürzung von Sperrfristen (§ 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2) sowie über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung (§ 6 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 6a Abs. 2) entscheidet der Träger des Archivs; dieser erlässt auch die Benutzungsordnung (§ 6 Abs. 6 Satz 4).