§ 30 HSG LSA - Exmatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Sie sind zu exmatrikulieren, wenn sie
- 1.die Abschlussprüfung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen,
- 2.selbst einen Antrag stellen,
- 3.Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben.
(2) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet haben.