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  • ab 20.02.2020 (aktuelle Fassung)

§ 32 LVerfSchG - Beratungen

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission soll mindestens alle drei Monate zusammentreten. Darüber hinaus hat die oder der Vorsitzende die Parlamentarische Kontrollkommission unverzüglich einzuberufen, wenn es eines ihrer Mitglieder oder die Verfassungsschutzbehörde verlangt.

(2) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sowie das Personal der Geschäftsstelle nach § 36 sind zur Geheimhaltung sämtlicher Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen hinsichtlich der Tätigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge durch die Parlamentarische Kontrollkommission, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Veröffentlichung naheliegt und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung in die Veröffentlichung der Bewertung eingewilligt hat. Den die Bewertung nicht stützenden Kommissionsmitgliedern ist es erlaubt, der Kommission eine abweichende Bewertung vorzulegen, die zu veröffentlichen ist.

(4) Soweit für die jeweiligen Bewertungen eine Sachverhaltsdarstellung unerlässlich ist, ist den Belangen des Geheimschutzes unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 35 Abs. 2 Satz 1 Rechnung zu tragen.