Versionsverlauf


  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 55 LRiG - Mitwirkung in sonstigen Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

Der Richterrat wirkt bei folgenden, die Richter betreffenden Maßnahmen der Dienststelle mit, soweit Rechtsvorschriften nicht bestehen:

  1. 1.

    Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung,

  2. 2.

    Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung und Untersagung einer Nebentätigkeit, wenn der betroffene Richter die Mitwirkung des Richterrats verlangt,

  3. 3.

    Ablehnung von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach den §§ 9 oder 10, wenn der betroffene Richter die Mitwirkung des Richterrats verlangt,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Gestaltung der richterlichen Arbeitsplätze,

  5. 5.

    Anordnungen zur Einführung oder wesentlichen Änderung von Informations- oder Kommunikationstechniken,

  6. 6.

    Anordnungen zur Anwendung grundlegend neuer richterlicher Arbeitsmethoden oder zu ihrer wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung,

  7. 7.

    Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von Besoldungs- und Versorgungsleistungen,

  8. 8.

    Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Richtern zu überwachen,

  9. 9.

    Anordnung von Organisationsuntersuchungen,

  10. 10.

    Bestimmung des Inhalts von Personalfragebögen mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen.