§ 52 LRiG - Zuständigkeit der Richterräte, Gesamtrichterräte und des Landesrichterrats
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) Die Richterräte sind in den Angelegenheiten zu beteiligen, die die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für das oder die der Richterrat gebildet ist.
(2) Die Gesamtrichterräte sind in den Angelegenheiten zu beteiligen, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte der jeweiligen Gerichtsbarkeit betreffen.
(3) Die Gesamtrichterräte und die Richterräte, die Aufgaben des Gesamtrichterrates wahrnehmen, sind zugleich als Stufenvertretungen zu beteiligen.
(4) Der Landesrichterrat ist von der obersten Dienstbehörde in Angelegenheiten zu beteiligen, die die Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten betreffen.