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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 52 LRiG - Zuständigkeit der Richterräte, Gesamtrichterräte und des Landesrichterrats

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

(1) Die Richterräte sind in den Angelegenheiten zu beteiligen, die die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für das oder die der Richterrat gebildet ist.

(2) Die Gesamtrichterräte sind in den Angelegenheiten zu beteiligen, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte der jeweiligen Gerichtsbarkeit betreffen.

(3) Die Gesamtrichterräte und die Richterräte, die Aufgaben des Gesamtrichterrates wahrnehmen, sind zugleich als Stufenvertretungen zu beteiligen.

(4) Der Landesrichterrat ist von der obersten Dienstbehörde in Angelegenheiten zu beteiligen, die die Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten betreffen.