§ 56 HmbRiG - Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

(1) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen und sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.

    Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung,

  2. 2.

    allgemeine Regelungen über Nebentätigkeiten sowie Entscheidungen im Einzelfall, wenn deren Einschränkung oder Untersagung beabsichtigt ist,

  3. 3.

    Erlass von Disziplinarverfügungen und Ausspruch schriftlicher Missbilligungen,

  4. 4.

    Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,

  5. 5.

    Erlass von Beurteilungsrichtlinien,

  6. 6.

    Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung,

  7. 7.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen,

  8. 8.

    Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,

  9. 9.

    Durchführung der beruflichen Fortbildung mit Ausnahme der Gestaltung der Veranstaltungen und der Auswahl der Vortragenden,

  10. 10.

    Regelungen über einen richterlichen Eil- und Notdienst, soweit nicht das Präsidium zuständig ist,

  11. 11.

    Einführung oder wesentliche Ausweitung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und wesentliche Änderung von Arbeitsmethoden,

  12. 12.

    Einführung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen,

  13. 13.

    Einführung, Anwendung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von technischen Einrichtungen, wenn sie das Verhalten oder die Leistung von Richtern überwachen sollen,

  14. 14.

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung,

  15. 15.

    Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen.

(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzuwirken:

  1. 1.

    Entlassung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit Ausnahme der Fälle, in denen der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt oder die Richter die Entlassung selbst beantragt haben,

  2. 2.

    Stellung von Anträgen an die zuständige Behörde, die Probezeit vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses über die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu verlängern,

  3. 3.

    Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,

  4. 4.

    Abordnung ab einer Dauer von einem Jahr; bei kürzerer Dauer nur, wenn die Abordnung an ein anderes Gericht wesentlich auch dazu dient, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen,

  5. 5.

    Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung,

  6. 6.

    Verzeicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 und des Absatzes 2 Nummern 1 und 2 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfall nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

(4) Bei der Bemessung des Personalbedarfs sowie der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans des Gerichts gibt das Gericht dem Richterrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ergibt sich keine Übereinstimmung, so legt das Gericht die Entwürfe mit der Stellungnahme des Richterrats dem zuständigen Senator vor.

(5) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Gerichts sowie für Dienst- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Richterrat zu beraten.

(6) Das Gericht und die in § 31 Absatz 2 Nummer 5 genannten Stellen haben den Richterrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen einschließlich aller Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Das Gericht hat dem Richterrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in § 31 Absatz 2 Nummer 5 genannten Stellen mitzuteilen. Der Richterrat wirkt bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten des Gerichts nach § 22 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit. An den Besprechungen des Gerichts mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem entsprechend § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes gebildeten Arbeitsschutzsausschuss nehmen die vom Richterrat beauftragten Mitglieder teil. Der Richterrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er nach den Sätzen 1 und 3 hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat dem Richterrat die Dienstunfallberichte oder Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen sowie ihm Abschriften zu überlassen; soweit diese Angaben über gesundheitliche Verhältnisse einer Person enthalten, ist deren Zustimmung erforderlich. § 193 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.