§ 54 HmbRiG - Dienstvereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
Dienstvereinbarungen sind zulässig. Sie werden vom Präsidenten des Gerichts und vom Richterrat geschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Gericht bekannt gegeben. Soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind.