§ 31 HmbRiG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Der Richterrat wird nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt
- 1.an allgemeinen sozialen Angelegenheiten der Richter,
- 2.an personellen Angelegenheiten der Richter, soweit nicht der Präsidialrat zu beteiligen ist,
- 3.an sonstigen Angelegenheiten der Richter,
- 4.gemeinsam mit den Personalräten an Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen.
(2) Der Richterrat hat außerdem die Aufgaben,
- 1.Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,
- 2.darauf hinzuwirken, dass die zu Gunsten der Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
- 3.Beschwerden und Anregungen von Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gericht auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
- 4.auf Maßnahmen hinzuwirken, die der Gleichstellung von Richterinnen und Richtern dienen,
- 5.die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Richter sowie die Eingliederung und Entwicklung sonstiger schutzbedürftiger Personen zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,
- 6..die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Gericht einzusetzen.