§ 41 HmbRiG - Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss von der Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt § 22 Absatz 1, für den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gilt § 23 entsprechend.