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§ 41 HmbRiG - Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss von der Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt § 22 Absatz 1, für den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gilt § 23 entsprechend.