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§ 56 HmbRiG - Beteiligung an personellen Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

(1) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.
    Ablehnung von Anträgen auf Ermäßigung des Dienstes, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Ermäßigung des Dienstes und der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung, zur Ermäßigung des Dienstes und zur Teilzeitbeschäftigung,
  2. 2.
    Allgemeine Regelungen über Nebentätigkeiten sowie Entscheidungen im Einzelfall, wenn die Versagung der Genehmigung oder der Widerruf beabsichtigt ist,
  3. 3.
    Erlass von Disziplinarverfügungen und Ausspruch schriftlicher Missbilligungen,
  4. 4.
    Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,
  5. 5.
    Erlass von Beurteilungsrichtlinien,
  6. 6.
    Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung.

(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzuwirken:

  1. 1.
    Entlassung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit Ausnahme der Fälle, in denen der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt oder die Richter die Entlassung selbst beantragt haben,
  2. 2.
    Stellung von Anträgen an die zuständige Behörde, die Probezeit vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses über die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu verlängern,
  3. 3.
    Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,
  4. 4.
    Abordnung ab einer Dauer von sechs Monaten, bei kürzerer Dauer nur, wenn die Abordnung an ein anderes Gericht wesentlich auch dazu dient, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen,
  5. 5.
    Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung,
  6. 6.
    Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 und des Absatzes 2 Nummern 1 und 2 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfan nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.