§ 25 LRiG - Vollziehung der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Stimmt das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 22 zu, so trifft sie oder er die weiteren Maßnahmen.
(2) In den Fällen des § 24 trifft das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie ihre oder seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Ministerin oder dem für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Minister, der oder dem auch die weiteren Maßnahmen obliegen.