§ 22 LRiG - Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Der Richterwahlausschuss wählt die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Die Wahl darf erst stattfinden, wenn der Präsidialrat zu allen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung genommen hat oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist und wenn in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.

(2) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für Beschlüsse nach § 23 Abs. 1 und 2. Für andere Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen. Erfolgt die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht oder stimmt das Ministerium für Justiz und Gesundheit ihr nicht zu, so beruft das Ministerium für Justiz und Gesundheit unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus.

(3) In den Fällen des § 10 Abs. 1 erfolgt die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein Richteramt, mit dem Dienstaufsichtsbefugnisse über Richterinnen und Richter verbunden sind, auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit. Der Vorschlag soll drei Bewerberinnen und Bewerber enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Erfolgt die Wahl einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers nicht, so beruft das Ministerium für Justiz und Gesundheit unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus. Beruft sie oder er erneut eine Sitzung ein, kann sie oder er neue Vorschläge unterbreiten.

(4) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.