§ 26 LRiG - Verschwiegenheitspflicht

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. das Ministerium für Justiz und Gesundheit entscheidet über die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren.