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§ 21 LRiG - Sitzung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind in der Regel nicht öffentlich.

(2) Der Richterwahlausschuss kann in den Sitzungen Bewerberinnen und Bewerber sowie andere Personen anhören. Die Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 22 Abs. 3 soll, die der übrigen kann in öffentlicher Sitzung stattfinden. Die anschließende Beratung und Beschlussfassung müssen in nicht öffentlicher Sitzung stattfinden.

(3) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt. Die oder der Vorsitzende kann eine Beamtin oder einen Beamten zur Protokollführung hinzuziehen.