§ 25 LRiG - Vollziehung der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
Stimmt das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 22 zu, so trifft es die weiteren Maßnahmen.