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§ 3 LPflGG

Bibliographie

Titel
Landespflegegeldgesetz
Amtliche Abkürzung
LPflGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2171-1

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind keine Leistungen der Sozialhilfe; sie werden unbeschadet des sonstigen Einkommens und Vermögens gewährt.

(2) Pflegegeld nach diesem Gesetz wird nicht gewährt, wenn die Blindheit, Taubblindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit die Folge einer gesundheitlichen Schädigung ist, für welche die Gewährung eines Pflegegeldes oder einer gleichartigen Leistung durch Bundesrecht abschließend geregelt ist.

(3) Leistungen, auf die die oder der Berechtigte zum Ausgleich der durch die Blindheit, Taubblindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch hat, werden auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz angerechnet.

(4) Soweit Berechtigte Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38, Verhinderungspflege nach § 39, teilstationäre Pflege nach § 41 oder Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, werden diese bei Anerkennung des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit 46 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Anerkennung des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3, 4 oder 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit 33 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet, höchstens jedoch mit 50 Prozent des nach § 2 jeweils gewährten Betrages. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach beamtenrechtlichen Vorschriften, höchstens jedoch mit 50 Prozent des nach § 2 jeweils gewährten Betrages.