§ 6 LPflGG
Bibliographie
- Titel
- Landespflegegeldgesetz
- Amtliche Abkürzung
- LPflGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2171-1
(1) Die Übertragung, Verpfändung oder Pfändung des Anspruchs auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 und § 8 ist ausgeschlossen.
(2) Mit Leistungen nach § 1 Abs. 1 und § 8 dürfen verrechnet werden
- 1.
Beträge, die wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach diesem Gesetz gemäß den §§ 45 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten sind,
- 2.
Überzahlungen, die durch nachträgliche Gewährung anzurechnender Leistungen (§ 3 Abs. 3 und 4) entstanden sind,
- 3.
die nach § 19 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ersetzenden Beträge, soweit die Sozialhilfeleistungen für Pflegebedarf gewährt worden sind, für den das Pflegegeld bestimmt ist.