§ 3 LPflGG
Bibliographie
- Titel
- Landespflegegeldgesetz
- Amtliche Abkürzung
- LPflGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2171-1
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind keine Leistungen der Sozialhilfe; sie werden unbeschadet des sonstigen Einkommens und Vermögens gewährt.
(2) Pflegegeld nach diesem Gesetz wird nicht gewährt, wenn die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit die Folge einer gesundheitlichen Schädigung ist, für welche die Gewährung eines Pflegegeldes oder einer gleichartigen Leistung durch Bundesrecht abschließend geregelt ist.
(3) Leistungen, auf die die oder der Berechtigte zum Ausgleich der durch die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch hat, werden auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz angerechnet.
(4) Soweit die oder der Berechtigte Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhält, werden diese bei Einstufung in die Pflegestufe I nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Einstufung in die Pflegestufen II oder III nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit jeweils 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Dies gilt ebenso bei entsprechenden Leistungen aus einem Pflegeversicherungsvertrag nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei entsprechenden Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.