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§ 1 LPflGG

Bibliographie

Titel
Landespflegegeldgesetz
Amtliche Abkürzung
LPflGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2171-1

(1) Blinde, Taubblinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben oder nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 30), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35) geändert worden ist, oder der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind, erhalten vom vollendeten ersten Lebensjahr an auf Antrag Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit, Taubblindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen (Pflegegeld) nach diesem Gesetz.

(2) Blinde im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, denen das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind sind auch diejenigen Personen anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind.

(3) Als taubblind im Sinne von Absatz 1 gilt, wer das Merkzeichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt bekommen hat.

(4) Hochgradig Sehbehinderte im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 vom Hundert bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.

(5) Gehörlose im Sinne des Absatzes 1 sind Personen mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als Gehörlose im Sinne des Absatzes 1, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen mehr als 90 vom Hundert beträgt.