§ 2 LPflGG
Bibliographie
- Titel
- Landespflegegeldgesetz
- Amtliche Abkürzung
- LPflGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2171-1
(1) Das Pflegegeld wegen Blindheit beträgt 80 vom Hundert der Blindenhilfe, die nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Liegt Taubblindheit im Sinne von § 1 Absatz 3 vor, ist Pflegegeld in Höhe von 1.189 Euro zu gewähren.
(2) Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit beträgt 20 vom Hundert der Blindenhilfe, die nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Liegen eine hochgradige Sehbehinderung und Gehörlosigkeit gleichzeitig vor, ist das Pflegegeld nach Satz 1 zu verdoppeln.