§ 231 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 10 Abs. 1 eine Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig anzeigt,
  2. 2.
    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitgeber bei Ausbruch oder Beendigung eines Arbeitskampfes eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,
  3. 3.
    (weggefallen)
  4. 4.
    entgegen § 148 Abs. 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt oder
  5. 5.
    entgegen § 178 eine Meldung über Beginn und Ende der Beitragspflicht eines von ihm beschäftigten Arbeitnehmers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 9 Satz 1, des § 10 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.