§ 231 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 10 Abs. 1 eine Meldung nicht oder nicht richtig vornimmt,
- 2.entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitgeber bei Ausbruch oder Beendigung eines Arbeitskampfes eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,
- 3.entgegen § 141b Abs. 5 einen Beschluß des Konkursgerichts, mit dem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt,
- 4.entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt oder
- 5.entgegen § 178 Abs. 1 eine Meldung an die Einzugsstelle nicht oder nicht richtig erstattet.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) 1Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. 2Handelt es sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bei der Änderung in den Verhältnissen um die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gegen Vergütung, so kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.