§ 231 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 10 Abs. 1 eine Meldung nicht oder nicht richtig vornimmt,
  2. 2.
    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitgeber bei Ausbruch oder Beendigung eines Arbeitskampfes eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,
  3. 3.
    (weggefallen)
  4. 4.
    entgegen § 148 Abs. 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt oder
  5. 5.
    entgegen § 178 Abs. 1 eine Meldung an die Einzugsstelle nicht oder nicht richtig erstattet.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 oder
  2. 2.
    einer Rechtsverordnung nach § 178 Abs. 2 oder § 186a Abs. 3

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.